Die Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. „Bildungspaket“) in Flensburg

Ab Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzlich zu den monatlichen Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), der Familienkasse (Kinderzuschlag) oder der Stadt Flensburg (Wohngeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) auf Antrag auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Die Leistungen:

Bildungsleistungen können für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn diese eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Unter dem Begriff "Kindertageseinrichtung" sind sowohl Kindergärten als auch andere Formen der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder ähnlichen Einrichtungen zu verstehen.

  • Die (Bildungs-)Leistungen umfassen:

  • • ein- und mehrtägige Ausflüge der Schule bzw. Kindertageseinrichtung,
    • Zuschuss für Schulbedarf,
    • Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten,
    Lernförderung und einen
    • Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen.

  • Teilhabeleistungen können für Kinder und Jugendliche erbracht werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.
  • Wo kann ein Antrag gestellt werden?

    Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde richtet sich danach, welche (Sozial-)Leistungen das jeweils berechtigte Kind bezieht.

    ► Wenn für das Kind Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) bezogen werden, wenden Sie sich bitte an das:

    Jobcenter Flensburg
    Team Bildung und Teilhabe
    Waldstraße 2
    24939 Flensburg

    Ansprechpartner:
    Herr Süchting, Zimmer 0063, Telefon 0461-819-182
    Frau Walther, Zimmer 0065, Telefon 0461-819-183
    Frau Jensen, Zimmer 0067, Telefon 0461-819-184

    Sprechzeiten:
    Montag, Dienstag und Freitag:             07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
    Donnerstag:                                     07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Mittwoch geschlossen

  • ► Wenn für das Kind Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird, wenden Sie sich an die

    Stadt Flensburg
    Leistungen für Bildung und Teilhabe
    Rathausplatz 1
    24937 Flensburg

    Ansprechpartner:

    Herr Molge, Zimmer 239, Telefon 0461-85-1012
    Frau Jaspersen, Zimmer 239, Telefon 0461-85-1051

    Sprechzeiten:
    Montag und Freitag:                            08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:                                       08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
    Dienstag und Mittwoch geschlossen

  • ► Wenn für das Kind Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wird, wenden Sie sich bitte an den bisher hierfür zuständige/n Sachbearbeiter/in.

    Wenn für das Kind bisher keine der oben genannten (Sozial-)Leistungen bezogen werden – kann dann trotzdem einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gestellt werden?

    Kinder und Jugendliche aus Familien ohne Leistungsbezug, können unter Umständen ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn das Einkommen der Eltern sehr gering ist. Sofern Sie einen Anspruch prüfen lassen möchten, müssten Sie sich mit dem Jobcenter Flensburg, Zugangsberatung, Waldstraße 2 (Tel. 0461-819-700) in Verbindung setzen.

    Wie können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bezogen werden?

    ► Download: Grundantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

    Leistungen für Bildung und Teilhabe können nur für die Zeit erbracht werden, in der für ein Kind Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Ein Anspruch besteht in der Regel frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

    Es ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle geforderten Nachweise (z. B. Wohngeld- oder Kinderzuschlagbescheid) in Kopie bei.

    Sie müssen bei jeder Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kinderzuschlag,
    Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz die Leistungen für Bildung und Teilhabe neu beantragen.

    Schüler, die bereits 15 Jahre alt sind, müssen eine Schulbescheinigung vorlegen.

    Wie werden die Leistungen erbracht?

    Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Schülerbeförderung, nicht als Geldleistung erbracht.

    Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein Gutschein ausgestellt und/oder die Leistungen werden direkt mit dem jeweiligen Leistungsanbieter abgerechnet.

    Die Gutscheine des Jobcenters sind stets auf gelbem Papier, die der Stadt Flensburg auf grünem Papier gedruckt. Bitte geben Sie einen Gutschein sofort nach Erhalt bei dem jeweiligen Leistungsanbieter ab!